Satzung der Kirmesgesellschaft Linkenbach
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Fortbestand (1) Der Verein führt den Gesamtnamen »Kirmesgesellschaft Linkenbach«. (2) Er hat seinen Sitz in 56317 Linkenbach. (3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit ist nicht vorgesehen. (4) Der Verein besteht unabhängig davon weiter, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden.
§ 2 Gemeinsamer Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist u. a. die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausgestaltung und Durchführung der Linkenbacher Kirmes. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Geschäfts- / Rechnungsjahr Das Geschäfts- / Rechnungsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 4 a Beschlussfähigkeit (1) Vorstand Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mind. vier Personen beschlussfähig. Auch Personen, die verspätet an einer Sitzung teilnehmen, haben gemäß Ihrem Status Wahlrecht bzw. Stimmrecht. Zu einer abgeschlossenen Wahlrunde ist eine nachträgliche Stimmabgabe nicht mehr möglich. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Mindestteilnehmer-zahl erreicht ist, jedoch bei Abstimmungen aufgrund von ungültigen Stimmen oder Stimmenthaltungen diese Zahl unterschritten wird. (2) Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der im Verein befindlichen Mitglieder beschlussfähig. Auch Personen, die verspätet an einer Vereinsversammlung teilnehmen, haben gemäß Ihrem Status Wahlrecht bzw. Stimmrecht. Zu einer abgeschlossenen Wahlrunde ist eine nachträgliche Stimmabgabe nicht mehr möglich. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, jedoch bei Abstimmungen aufgrund von ungültigen Stimmen oder Stimmenthaltungen diese Zahl unterschritten wird.
§ 4 b Beschlussmehrheit Grundsätzlich gilt bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Personen. Das heißt: es ist eine Stimme mehr erforderlich um die Wahl zu entscheiden.
§ 5 a Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Der KG Linkenbach können unverheiratete Personen aus Linkenbach, oder Personen, die stammbaumbedingt Vorfahren aus Linkenbach vorweisen können, sowie Beziehungspartner eines bestehenden Mitgliedes, beitreten.
§ 5 b Erwerb der Mitgliedschaft Nach der mündlichen Vorstellung der Person bei einer Vereinssitzung, kann diese durch den Verein in die Kirmesgesellschaft eingewählt werden. Die vor der Kirmes eingewählte Person muss Freitags vor der Kirmes traditionsgemäß eingeweiht werden. Die eingeweihte Person muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 c Ende der Mitgliedschaft (1) Jedes Mitglied kann ohne rechtliche Folgen jederzeit aus der Kirmesgesellschaft austreten. Die Austrittserklärungmuss schriftlich erfolgen. Sollte ein Mitglied den Bund der Ehe eingehen, tritt es automatisch aus dem Verein aus. (2) Ein Mitglied oder auch eine sonstige Person, welche(s) in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vereines (Mehrheit gem. § 4b) aus demVerein ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Ab Antrag ruhen Rechte auf Geschäftsführung.Vor dem Ausschluss ist die betroffene Person persönlich oder schriftlich zu hören. Die betroffene Person hat in dem Verfahren kein Stimmrecht. (3) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit Beträgen unter Bezug auf § 6 (4) im Verzug ist und diese nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres gezahlt hat. Prinzipiell sind dieseBeträge vor der Kirmes als Bringschuld zu entrichten. (4) Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. (5) Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht rückerstattet. In den Fällen (1) und (2) sind noch offene Beträge zu zahlen. Der Vorstand kann durch Beschluss hierauf verzichten. Es besteht kein Teilanspruch auf das vorhandene Vereinskapital. Dieses verbleibt beim Verein. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt eine erteilte Geschäftsführungsbefugnis und die Person ist aller Ämter enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, (1) Jede Person hat die ihm vom Vorstand übertragenden Aufgaben gewissenhaft durchzuführen. Sie kann u. a. herangezogen werden zu: Ausschmückungsarbeiten verschiedener Art, Vorbereitung von Tombolas, Kassendienst, Thekendienst, Bedienung,Vorbereitung von internen Festen, Gestaltung von Festumzügen, Plakattouren, Unterstützung in Marketingmaßnahmen, Vorbereitung der Familienveranstaltungen, Zeltaufbau und Zeltabbau, etc. (2) Jede Person ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. (3) Jede Person hat gemäß Ihrem Status durch ihre Stimme in der Vereinsversammlung das Recht, in den grundlegenden Fragen das Vereinsleben mit zu bestimmen (siehe auch Vereinsversammlung § 7 b). (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen vom Vorstand festgelegten Jahresbeitrag, auf der JHV für das kommende Jahr zu entrichten.
§ 7 a Vorstand (1) Der geschäftsführenden Vorstand handelt für die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus
Erweitert besteht der Vorstand aus:
Regelungen bzw. Anträge über die Zusammensetzung der Vorstände bedürfen einer Zustimmung der Vereinsversammlung nach § 4 b auf der JHV. (2) Die Vorstände werden von dem Verein auf der JHV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sollte eine Neuwahl für ungültig erklärt worden sein, übernimmt der alte Vorstand kommissarisch die Geschäfte. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr ausscheidet, hat der Vorstand das Recht eine Nachwahl vorzunehmen oder die Position kommissarisch auszufüllen. (3) Der Vorstand hat der Vereinsversammlung über den Stand der geschäftlichen Angelegenheiten zu jeder Zeit auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§ 7 b Vereinsversammlung (1) Die Vereinsversammlung besteht aus Mitgliedern und dem Vorstand. (2) Zur normalen Vereinsversammlung sollte durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche an die letztbekannte Anschrift der Person eingeladen werden.Auch eine ersatzweise Einladung per E-Mail ist möglich.Für die Jahreshauptversammlung beträgt die Einladungsfrist ebenfalls eine Woche. Sie muss aber postalisch erfolgen.
§ 7 c Ausschüsse Der Vorstand kann für besondere Zwecke (z. B. Vorbereitung eines Jubiläums) Personen in einen Ausschuss berufen. Dieser ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 8 Entlastung des alten Vorstands und Neuwahlen auf der Jahreshauptversammlung (JHV) (1) Auf der JHV wird der alte Vorstand entlastet, ein neuer gewählt, sowie wichtige Themen diskutiert. Während der Versammlung können neue oder geänderte Tagesordnungspunkte von jeder Person unter dem Tagesordnungspunkt »Verschiedenes« eingebracht werden. (2) Vor der Entlastung geben der 1. und 2. Kassierer ihre Kassenberichte, sowie der 1. und 2. Schriftführer einen Jahresrückblick, zum abgelaufenen Geschäftsjahr ab. Anschließend erfolgt vomWahlleiter der Antrag auf Entlastung des Vorstands. Die Abstimmung über den Entlastungsantrag erfolgt durch Mehrheit gem. §4b. Nach der Entlastung übernimmt der Wahlleiters die Aufgabe alle Wahlergebnisse zu protokollieren. Der Wahlleiter leitet die Wahlen zum 1. Vorsitzenden und anschließend übernimmt der 1. Vorsitzende die Funktion des Wahlleiters. (3) Der 1. Kassierer muss zum Zeitpunkt seiner Wahl das 17. Lebensjahr vollendet haben. (4) Auf Antrag einer einzelnen Person sind Wahlen geheim durchzuführen. Grundsätzlich sind Einzelwahlen durchzuführen. (5) Sollten bei den Wahlen Fehler gemacht werden, muss der Wahlleiter die Wahlen zum Vorstand für ungültig erklären und innerhalb von 14 Tagen Neuwahlen durchführen. Über die Gültigkeit entscheidet der Wahlleiter. (6) Gewählt wird in der Reihenfolge laut § 7a (1) Für jedes zu wählende Amt werden von den Vereinsmitgliedern Vorschläge an Mitgliedern abgegeben. Anschließend werden diese Personen gefragt, ob sie sich zur Wahl stellen möchten. Falls nicht, werden sie nicht weiter berücksichtigt. Stellen sich eine oder mehrere Personen zur Wahl, wird laut § 4b abgestimmt. Zum Ende wird die Person gefragt, ob sie die Wahl annimmt. Wird die Wahl angenommen, ist die Person Vertreter des gewählten Amtes.
§ 9 Wahl und Funktion des Kirmespaares (1) Die Wahl des Kirmespaares aus Reihen der aktiven Mitglieder, erfolgt durch eine eigens dafür einberufene Vereinsversammlung. Diese sollte 4 Wochen vor der Kirmes erfolgen. (2) Vorzugsweise können alle Mitglieder, die nicht das erste Jahr Mitglied der KG sind und nicht schon Teil des Kirmespaares in vorhergehenden Jahren waren, sich zur Wahl stellen.Gewählt wird laut § 4b (3) Der Kirmesjunge bildet zusammen mit einem Kirmesmädchen das Kirmespaar, welches repräsentative Aufgaben (z.B. Eröffnungstanz) ausübt.
§ 10 a Geschäftsführung Zur Geschäftsführung wird der geschäftsführende Vorsitz durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung berufen. Die Abberufung erfolgt mit der Entlastung zur nächsten JHV, spätestens jedoch mit Neuwahl eines neuen geschäftsführenden Vorsitzes.
§ 10 b Umfang der Geschäftsführung (1) Wesentliche Geschäfte: Die Entscheidungen über wesentliche Geschäfte werden innerhalb des Vorstands getroffen und durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ausgeführt. Zu den wesentlichen Geschäften zählen u. a. Verträge mit Getränkelieferanten, Musikgruppen, Schaustellern, Zeltverleih. Kassen- u. Kontoführung liegt im Verantwortungsbereich des 1. und 2. Kassierers. Es besteht Kreditaufnahme- und Kreditvergabeverbot. Ist eine Einordnung zwischen wesentlichen Geschäften und Grundlagen des Vereins nicht möglich, ist eine Entscheidung durch den Vorstand herbeizuführen. (2) Allgemeine Geschäfte: Zu den allgemeinen Geschäften zählen Geschäfte, die nach Art und Umfang nicht den wesentlichen Geschäften zugeordnet werden können (z. B. Essenseinkäufe für interne Veranstaltungen, Einkäufe für den Wagenbau und die Verlosung, Werbung, u. ä.). Die Entscheidungen über allgemeine Geschäfte werden innerhalb des Vorstands getroffen. Die Ausführung kann auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Vereins übertragen werden. (3) Finanzielle Angelegenheiten: Vollmachten zur Verwaltung der Geldmittel obliegt dem 1. und 2. Kassierer. In dem Falle, das der 2. Kassierer bei seiner Wahl auf der JHV noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat, geht die zweite Kontovollmacht an den 1. Vorsitzenden über. Bei einer Neuwahl der Kassierer, müssen neue Vollmachten auf der Bank beantragt werden. Eigentümer des Kontos ist die Kirmesgesellschaft Linkenbach.
§ 10 c Entziehung der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, entzogen werden. (2) Die betroffene(n) Person(en) hat / haben hierbei kein Stimmrecht, sollte(n) aber die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung haben. Durch Beschluss des Vorstands (Mehrheit gem. § 4b) wird die erteilte Geschäftsführung der betroffenen Person sofort entzogen und die Person ist des Amtes enthoben. Ein derartiges Verfahren kann nur auf Antrag einer Person des Vorstands eingeleitet werden.
§ 11 a Haftung der Mitglieder Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 11 b Haftung der handelnden Personen Im Falle eines Verlustes, der das Vereinsvermögen übersteigt, müssen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandesmit ihrem Privatvermögen haften. Es sei denn, dass sich ein fahrlässiges Verhalten eines Vorstandsmitgliedes nachweisen lässt. In diesem Falle haftet diese Person alleine.
§ 12 Satzungsänderungen, sonstige Anträge und Vereinsauflösung (1) Die Satzung kann nur auf der JHV geändert werden (Mehrheit gem. § 4b). Sollte auf der JHV die Entscheidung bzgl.der Satzungsänderungen vertagt werden (Entscheid des geschäftsführenden Vorstandes), kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt eine Vereinsversammlung einberufen, um den Antrag dann zu beraten und darüber abzustimmen.Anträge auf Satzungsänderungen oder sonstige Anträge sind beim 1. Vorsitzenden einzureichen. (2) Die Änderung des Vereinszwecks erfolgt entsprechend einer Satzungsänderung. (3) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmenthaltungen bei der Auszählung (ähnlich zu § 4b aber hier drei Viertel der Mehrheit). Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von 75% der im Verein befindlichen Mitglieder vor. (4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Linkenbach, die dann dazu verpflichtet ist, dieses zur Jugend- und Vereinsförderung zu verwenden. Diese Satzung tritt ab dem 01. Januar 2010 in Kraft und wurde mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung sowie des Vorstandes ordnungsgemäß per Mehrheitsbeschluss nach § 4b genehmigt. |